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Was passiert mit uns, wenn wir selbst nicht mehr entscheiden können?

Im Falle einer schweren Krankheit oder eines plötzlichen Unfalls ist das weitere Vorgehen oft unklar. Es stellen sich Fragen nach Vertragsangelegenheiten, möglichen Behandlungen oder sogar nach lebensverlängernden Maßnahmen. Mit unterschiedlichen Modellen kann man solchen Fällen vorbeugen und sicherstellen, dass die eigenen Wünsche im Ernstfall berücksichtigt werden. Zwei davon stellen wir Ihnen heute einmal vor.

Es ist wichtig sich zu kümmern solange wir noch aktiv selbst entscheiden können, was verfügt werden soll. Bildquelle: Fotolia.de
Es ist wichtig sich zu kümmern solange wir noch aktiv selbst entscheiden können, was verfügt werden soll. Bildquelle: Fotolia.de

Die Generalvollmacht

Mit der Generalvollmacht, auch Vorsorgevollmacht genannt, kann eine Person des Vertrauens dazu beauftragt werden, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln, sofern dieser nicht mehr dazu in der Lage ist. Theoretisch ist der Wirkungsbereich einer Generalvollmacht unbegrenzt. Sie kann Verträge, finanzielle  und Bankangelegenheiten regeln. Auch in Fragen der medizinischen Stellvertreterschaft oder des Aufenthalts, zum Beispiel der Einzug in ein Pflegeheim, kann die Generalvollmacht den Vollmachtnehmer zum Handeln ermächtigen.

Sie ist jedoch kein Freifahrtschein, mit dem der Stellvertreter in allen Belangen frei entscheiden darf. So muss die Stellvertreterschaft in Fragen der medizinischen Versorgung und des Aufenthalts ausdrücklich in der Vollmacht definiert werden, um Missbrauch der Stellvertreterschaft zu vermeiden. Sollte hierzu nichts in der Generalvollmacht festgehalten sein, darf der Stellvertreter in diesen Angelegenheiten also keine Entscheidungen treffen. Grundsätzlich können auch besondere Wünsche in der Vollmacht festgehalten werden. So kann man zum Beispiel, ähnlich wie in einer Patientenverfügung, lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen. Der Bevollmächtigte hat dann die Pflicht, diesen Wunsch durchzusetzen.

Sollte es in Fragen der medizinischen Versorgung einmal zu Unstimmigkeiten mit dem behandelnden Arzt kommen, obliegt die Entscheidung dem Beurteilungsgericht. Fehlt eine Vollmacht, überträgt das Gericht einem Betreuer die Stellvertreterschaft. Dieser kann aus der Familie oder dem nahen Umfeld stammen, aber auch ein Fremder kann als Betreuer durchaus in Betracht kommen.

Die Patientenvollmacht

Die Patientenvollmacht ist eine spezielle Form der Vollmacht. Sie beschäftigt sich, in Abgrenzung zur Generalvollmacht, hauptsächlich mit Fragen der medizinischen Stellvertreterschaft. Die Patientenvollmacht sollte nicht mit der Patientenverfügung verwechselt werden. Während sich diese nämlich direkt an die behandelnden Ärzte richtet und die Wünsche des Patienten, zum Beispiel die Ablehnung einer Organtransplantation, fest hält, wird mit der Patientenvollmacht ein Stellvertreter bestimmt, der die Interessen des Patienten in medizinischen Fragen im Falle der Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll.

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Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte die Patientenvollmacht der Patientenverfügung vorziehen. Da hier ein Stellvertreter die eigenen Interessen vertritt, können diese im Ernstfall nicht so leicht übergangen werden. Wer sich trotzdem für die Verfügung entscheidet, sollte sicherstellen, dass der behandelnde Arzt auch Zugriff auf diese hat. Das kann durch Hinterlegen beim Arzt oder dauerhaftes bei sich tragen erfolgen.

Wie erteile ich eine Vollmacht?

Bei Vollmachten ist eine notarielle Beglaubigung sinnvoll. Quelle: Shutterstock.com
Bei Vollmachten ist eine notarielle Beglaubigung sinnvoll.
Quelle: Shutterstock.com

Vollmachten bedürfen der Schriftform und sollten die wichtigsten Informationen zu Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer enthalten sowie über den Wirkungsbereich und besondere Wünsche informieren. Je prägnanter eine Vollmacht formuliert ist, desto weniger Spielraum gibt es im Anwendungsfall bei der Auslegung. Wer eine Vollmacht erteilen will, sollte sich daher in jedem Fall mit seinem Berater, Anwalt oder behandelnden Arzt beraten. Außerdem empfiehlt es sich, Vollmachten jeglicher Art von allen Parteien unterschreiben und notariell beglaubigen zu lassen. So stellt sich gar nicht erst die Frage nach der Gültigkeit und der Stellvertreter kann schnellstmöglich reagieren. Gerade in medizinischen Notsituationen kann dies entscheidend sein. Auch ist es ratsam, einen Vertreter zu bestimmten, der den Vollmachtnehmer vertritt, sollte dieser selber handlungsunfähig sein. Die Hinterlegung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ermöglicht zudem einen schnellen Zugriff auf diese. Die zentrale Registrierung ermöglicht ein schnelles ausfindig machen des Bevollmächtigten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums und der Website des zentralen Vorsorgeregisters.

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