- Nach der Anzeige weiterlesen -

Wer alt und krank ist, wird entmündigt. Zum Glück ist diese Aussage falsch und völlig aus der Zeit gefallen. Schon vor dreißig Jahren wurde die Entmündigung in Deutschland abgeschafft. Gesetzliche Betreuer unterstützen Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Grund ist meist eine schwere Krankheit oder eine Behinderung.

Zum 1. Januar 2023 hat der deutsche Gesetzgeber das Ziel der Betreuung noch klarer definiert. Die Wünsche der betreuten Menschen stehen nun stärker im Fokus. Zudem wird die eigene Wohnung als Mittelpunkt des Lebens gestärkt, der nicht leichtfertig aufgegeben werden sollte. Um den Haushalt aufzulösen und in ein Pflegeheim zu ziehen, braucht es gute Gründe und die Einwilligung des Betreuten.

Das Thema Betreuung wird gern weit weg geschoben, sollte aber idealerweise rechtzeitig entschieden und schriftlich fixiert werden, damit im Fall der Fälle klar ist, wer die Betreuung übernehmen soll. Bildquelle: © Getty Images / Unsplash.com
Das Thema Betreuung wird gern weit weg geschoben, sollte aber idealerweise rechtzeitig entschieden und schriftlich fixiert werden, damit im Fall der Fälle klar ist, wer die Betreuung übernehmen soll. Bildquelle: © Getty Images / Unsplash.com

Mit der Betreuungsverfügung rechtzeitig vorsorgen

Der betreute Mensch hat natürlich ein Mitspracherecht, wenn über seinen Betreuer entschieden wird. Kann er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) wahrnehmen, zählt, was er zuvor festgelegt hat.

Haben Sie sich schon Gedanken gemacht, wer Ihr Betreuer werden soll, falls Sie schwer krank werden? Wenn Sie auf diese Frage eine klare Antwort haben, dann schreiben Sie diese unbedingt in eine Betreuungsverfügung. Die Vorlage für eine solche Betreuungsverfügung können Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz herunterladen.

In einer Betreuungsverfügung sollten Sie Folgendes festlegen:

- Anzeige -
  • Nennen Sie die Person, die Sie als Betreuer wünschen, falls Sie durch Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
  • Nennen Sie eine zweite Person, die ersatzweise als Betreuer ernannt werden soll. Warum ist das wichtig? Es wäre denkbar, dass die zuerst genannte Person die Betreuung nicht übernehmen kann oder möchte. Vielleicht ist derjenige selbst krank, wohnt mittlerweile zu weit weg oder traut sich die Aufgabe nicht zu.
  • Sie können auch vermerken, wer auf keinen Fall für Sie als Betreuer tätig werden soll. Vielleicht haben Sie ein Familienmitglied, dem Sie diese Verantwortung nicht zutrauen.

Wer kann zum gesetzlichen Betreuer ernannt werden?

Drei Gruppen von Menschen kommen als Betreuerin oder Betreuer infrage:

  • Ehepartner oder nahe Angehörige wie Sohn oder Tochter
  • Menschen, die ehrenamtlich betreuen und idealerweise eine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben. Das können etwa Freunde oder Nachbarn sein.
  • Berufsbetreuer: Das sind Menschen, die als Beruf und gegen Bezahlung die Betreuung übernehmen und die nötige Erfahrung und Fachkenntnis mitbringen.

Das Betreuungsgericht ist ein Teil des örtlichen Amtsgerichts. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, versuchen die Richter nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, wer die Betreuung übernehmen darf. Ganz wichtig ist für Sie Folgendes zu wissen: Ehepartner oder Kinder werden nicht automatisch als Betreuer eingesetzt. Möchte jemand aus der Familie jedoch die Betreuung übernehmen, ist die Ernennung sehr wahrscheinlich. Das setzt voraus, dass das Familienmitglied zeitlich und fachlich dazu in der Lage ist.

Wer zahlt für die Betreuung?

Neben den Kosten für einen Berufsbetreuer oder die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer fallen Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten hängen von der Höhe des Vermögens der betreuten Person ab. Zudem muss ein Arzt sich vergewissern, dass die Betreuung notwendig ist. Dafür ist ein medizinisches Gutachten nötig. Alle Kosten der Betreuung zahlt der betreute Mensch, sofern sein Vermögen noch mehr als 10.000 Euro beträgt. Hat derjenige kein Vermögen mehr oder nur noch maximal 10.000 Euro, springt der Staat ein und übernimmt die Ausgaben.

Betreuer und ihre Aufgaben

Findet sich kein Angehöriger oder Ehrenamtlicher für die gesetzliche Betreuung, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Dieser muss einen Mindeststandard der Qualifikation erfüllen. Die Person muss sich persönlich eignen, die nötige Zuverlässigkeit mitbringen und eine ausreichende Sachkunde nachweisen.

Das Betreuungsgericht überwacht die Arbeit der Betreuer. Schwerwiegende Entscheidungen wie den Umzug in ein Pflegeheim oder eine lebensbedrohliche Operation muss das Betreuungsgericht genehmigen. Außerdem müssen die Betreuer jährliche Berichte verfassen und Auskunft über Ausgaben und das Vermögen der betreuten Person geben. Wer als Elternteil, Ehe- oder Lebenspartner oder als Kind die Betreuung übernimmt, wird von dem meisten „Papierkram“ befreit. Statt einer jährlichen Rechnungslegung fertigen sie lediglich in Abständen eine Vermögensübersicht an. In den Berichten werden die Wünsche des Betroffenen und ihre Erfüllung gegenübergestellt. Der Betreuer muss Rechenschaft ablegen, wie regelmäßig er mit dem betreuten Menschen und dessen Ärzten Kontakt hat.

Es ist immer gut auf möglichst viele Dinge gut vorbereitet zu sein, daher empfehlen wir von 59plus sich auf jeden Fall auch mit dem eigenen Ableben zu beschäftigen. Bildquelle: Shutterstock.com
Es ist immer gut auf möglichst viele Dinge gut vorbereitet zu sein, daher empfehlen wir von 59plus sich auf jeden Fall auch mit dem eigenen Ableben zu beschäftigen. Bildquelle: Shutterstock.com

Was deckt die gesetzliche Betreuung ab?

Es gibt nicht nur die Entscheidung gesetzliche Betreuung ja oder nein.

Die gesetzliche Betreuung wird vielmehr in diese Gebiete aufgeteilt:

  • Sorge für die Gesundheit (Beispiel: Ist eine Behandlung oder Operation nötig und sinnvoll?)
  • Vermögenssorge (Beispiel: Ist das Geld sicher und gut angelegt?)
  • Aufenthaltsbestimmung (Beispiel: Kann der Betreute noch sicher allein zu Hause leben?)
  • Wohnungs- bzw. Heimangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen, Heimleitung und Pflegediensten (Beispiel: Bekommt der Betreute alles, was ihm seitens der Behörden oder einer Versicherung zusteht?)

Bei einem Menschen mit fortgeschrittener Demenzerkrankung deckt der gesetzliche Betreuer üblicherweise alle Bereiche ab. Es ist aber auch denkbar, dass ein Mensch nur mit seinen Geldangelegenheiten und Behördengängen überfordert ist. Sonst kann und möchte er noch alles selbst regeln und entscheiden.

Die Betreuung als Ehrenamt

Den Antrag auf Betreuung kann der Mensch stellen, der betreut werden soll. Lebt jemand allein und hat keine Angehörigen mehr, können sich auch Freunde oder Nachbarn an das Betreuungsgericht wenden. Da das Gericht einen unabhängigen und objektiven Arzt beauftragt, den Patienten zu begutachten, wird Missbrauch eines solchen Antrags ausgeschlossen.

Vielleicht haben Sie schon überlegt, selbst als ehrenamtlicher Betreuer tätig zu werden? Falls ja, wenden Sie sich an einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe. Dort erfahren Sie mehr über die Aufgabe eines Betreuers und werden in Ihrer Tätigkeit unterstützt.

- Anzeige -